1. UNTERRICHTSZEITEN / THEORIE & PRAXIS / AUFNAHME
Die duale Ausbildung zum Werbetexter in „Konzept und Text“
beträgt 12 Monate.
Der theoretische Unterricht der dualen Ausbildung findet
allwöchentlich montags bis mittwochs abends
von 18:00 Uhr bis 21:30 Uhr und über das Jahr verteilt Samstags
von 10:00 Uhr –16:00 Uhr in den Schulungsräumen des KreativKaders
(nachfolgend auch: Schule) statt. Änderungen bleiben vorbehalten.
Außerdem sind an den Donnerstagabenden zusätzliche Sonder-
veranstaltungen und Vorträge vorgesehen.
Der praktische Teil der dualen Ausbildung findet schulbegleitend
über einen Zeitraum von 12 Monaten von Montag bis Freitag zu
max. 36 Wochenausbildungsstunden in den unterschiedlichen
Förderagenturen des KreativKaders, im Wesentlichen Kommunikations-
und Werbeagenturen (= praktische Ausbildungsstellen), statt.
Der praktische Teil der dualen Ausbildung ist verpflichtend und
ein elementarer Bestandteil der dualen Ausbildung.
2. AUSBILDUNGSINHALTE
A) Theorie
Der theoretische Teil der Ausbildung am KreativKader umfasst
folgende curriculare Inhalte:
Strategische Grundlagen der Werbung (Strategie, Planning,
Markenentwicklung, Media)
Werbepsychologie (Marktforschung, Zielgruppenanalyse,
Neuromarketing)
Kreative Werbekonzeption Kreativtechniken, klassische und
digitale Kommunikation (Ideenausbau bis hin zur Umsetzung)
Texten in medialer Vielfalt (Grundlagen der deutschen Sprache /
Printmedien, Online / Digitale Medien, Radio, Film, HL & Copytraining,
Broschüren und andere Werbemittel)
PR / Journalistische Schreibe
Englisch (Business Englisch und Präsentationsreifes Englisch /
Präsentationstraining)
Visuelle Kommunikation (Werben ohne Worte, Gestaltungsgrundlagen,
Einblicke in die Gestaltungsprogramme, integrierte Kommunikation,
Einfluss Kunst auf visuelle Werbung)
B) Praxis
Der praktische Teil der Ausbildung findet in den praktischen
Ausbildungsstellen statt und umfasst folgende curriculare Inhalte:
Copy und HL Training / Strategieentwicklung / Konzeption und
Ideenentwicklung für klassische und digitale Medien / Umsetzung
aller Medienkanäle, Produktion, Präsentation.
Im Einzelnen:
1. Ausbildungshalbjahr
2. Ausbildungshalbjahr:
3. UNTERRICHTSTEILNAHME
Alle Lehrveranstaltungen sind als Pflichtveranstaltungen zu betrachten.
Ein Erscheinen eine viertel Stunde vor Unterrichtsbeginn ist wünschenswert;
pünktliches Erscheinen wird in jedem Fall erwartet.
Die Anwesenheit wird durch eine Anwesenheitsliste überprüft.
Falls die Teilnahme aus zwingenden beruflichen oder gesundheitlichen
Gründen nicht möglich ist, hat der Schüler/ Auszubildende der Schulleitung
unverzüglich spätestens zwei Stunden vor Unterrichtsbeginn eine
schriftliche Benachrichtigung unter Angabe des Verhinderungsrundes
(z.B. Krankheit) vorzulegen. E-Mails sind auch möglich.
Dauert eine Verhinderung aufgrund Krankheit länger als drei Schultage
ist am darauffolgenden Schultag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Bei den praktischen Ausbildungsstellen ist eine Verhinderung ebenfalls
unverzüglich anzuzeigen. Dauert sie länger als drei Ausbildungstage
ist dort am darauffolgenden Ausbildungstag eine ärztliche Bescheinigung
vorzulegen. Dauert eine Verhinderung aufgrund Krankheit länger als ärztlich
bescheinigt, sind Folgebescheinigungen jeweils unverzüglich vorzulegen.
4. HAUSARBEITEN - SEMESTERARBEIT / BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN
Hausarbeiten/Klausuren:
Während der Ausbildung werden fortlaufend Hausarbeiten und
Prüfleistungen aufgegeben.
Die Hausarbeiten werden von den Dozenten bewertet. Nicht abgegebene
Hausarbeiten werden - sofern kein wichtiger Grund für die Nichterstellung
der Hausarbeit vorliegt - jeweils mit „ungenügend“ bewertet. Zum Ende
des Schuljahres wird eine Teilnote „Hausarbeiten“ gebildet.
Mündliche Mitarbeit
Die mündliche Mitarbeit und Leistung wird zum Ende der Ausbildungszeit
bewertet (Teilnote „Mündliche Mitarbeit“). Die Schüler/ Auszubildenden
haben im laufenden Ausbildungsjahr Anspruch darauf zu erfahren, wie
sie jeweils aktuell stehen.
Abschlussarbeit
Zum Ende des Ausbildungsjahres ist eine Jahresabschlussarbeit zu fertigen,
die benotet wird (Teilnote „Abschlussarbeit“). Die Teilnahme an der
Abschlussarbeit ist verpflichtend.
Die Jahresabschlussarbeit wird vor einem Prüfungsausschuss präsentiert
und von diesem bewertet. Der Prüfungsausschuss besteht aus mind. 8 Personen
und zwar aus 2 der KK-Schulleitung, mind. 4 Fachdozenten und 2 Ausbilder
der praktischen Ausbildungsstellen.
Bei einer nicht ausreichenden Leistung der Jahresabschlussarbeit bekommt
der Schüler / Auszubildende eine Wiederholungschance. Sollte er diese
nicht bestehen oder mit seiner Gesamtbewertung kein „Ausreichend“
erreichen, kann er - sofern er die Ausbildung abschließen möchte - aufgrund
schriftlicher Erklärung gegenüber der Schule die Ausbildung um ein halbes
Jahr verlängern, den Unterricht besuchen, die Hausarbeiten anfertigen,
mündlich mitarbeiten und die Jahresabschlussarbeit wiederholen.
Eine weitere Wiederholungschance gibt es nicht.
Die Bewertung im Einzelnen:
Der KreativKader bewertet einerseits schriftlich ausformuliert, anderseits
nach dem gängigen Notensystem von 1 bis 6:
Note 1 = sehr gut
Note 2 = gut
Note 3 = befriedigend
Note 4 = ausreichend
Note 5 = mangelhaft
Note 6 = ungenügend
Wichtige Bewertungs-Kriterien für mündliche und schriftliche Leistungen
sind:
Mitarbeit, Motivation, Originalität, Vortrag, Teamfähigkeit, Kreativität,
Konzeptstärke, analytisches & strategisches Arbeiten, kreative
Ausarbeitung/Umsetzung.
Gesamtnote:
In die Gesamtbewertung fließen zu einem Drittel die Teilnote aus den
Hausarbeiten, zu einem zweiten Drittel die Teilnote aus der mündlichen
Mitarbeit und zu einem anderen Drittel die Teilnote der Abschlussarbeit
mit ein.
Zulassungsvoraussetzungen zur Jahresabschlussarbeit:
Voraussetzung für die Zulassung zur Jahresabschlussarbeit ist die
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der vorgeschriebenen
Ausbildung und das Vorlegen der notwendigen Leistungsnachweise.
Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden
angerechnet i) Urlaub, der während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen ist und ii) Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen
vom Schüler/ Auszubildenden nicht zu vertretenen Gründen bis zu 4 Wochen
im Ausbildungsjahr.
Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zur Jahresabschlussarbeit.
Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Schüler/ Auszubildenden
spätestens zwei Wochen vor Beginn der Jahresabschlussarbeit bekannt
zu geben; im Falle der Ablehnung ist sie zu begründen.
Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung (= Erstellung der
Jahresabschlussarbeit und ihre Präsentation gegenüber dem Prüfungsausschuss)
nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Prüfung nicht bestanden.
Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
Die Schulleitung entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.
Durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit gilt als wichtiger Grund.
Auf Krankheit kann sich nicht berufen, wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen oder in fahrlässiger Weise eine sich aufdrängende Klärung der Gesundheitsfrage unterlassen hat.
5. ABSCHLUSSZEUGNISSE
Die Ausbildung zum Werbetexter hat erfolgreich abgeschlossen, wer eine
Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erzielt.
Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von der Schule
ein Ausbildungs-Abschlusszeugnis zum Werbetexter.
6. SPRECHSTUNDEN
Im laufenden Ausbildungsjahr finden bei Bedarf, aber mindestens
2xjährlich von den Fachdozenten oder der Kaderleitung Sprechstunden
statt.
Die Jahresabschlussarbeit begleiten - mit regelmäßigen Besprechungsterminen
für die Schüler/ Auszubildenden - zwei Fachdozenten bis zur Prüfung.
7. VERWERTUNGSRECHTE
Das im Unterricht verteilte Lehrmaterial darf ohne ausdrückliche Einwilligung
des KKs und/ oder der betreffenden Dozenten nicht vervielfältigt und/ oder
Personen, die an der Lehrveranstaltung nicht teilgenommen haben, zugänglich
gemacht werden.
Die Verwertungsrechte an sämtlichen Prüfungsarbeiten und sonstigen
Konzepten und Ideen, die in den Lehrveranstaltungen des KreativKaders
erstellt werden, stehen dem KreativKader zu.
8. REGELUNGEN ZUM INHALT DES AUSBILDUNGSVERTRAGES ZWISCHEN DEN
PRAKTISCHEN AUSBILDUNGSSTELLEN UND DEN SCHÜLERN/ AUSZUBILDENDEN
(1) Vertrag mit den praktischen Ausbildungsstellen
(a) Die praktischen Ausbildungsstellen haben mit den Schülern/ Auszubildenden
einen Ausbildungsvertrag zu schließen. Mehrere praktische Ausbildungsstellen
können in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die
Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die
Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
(b) Die praktischen Ausbildungsstellen haben unverzüglich nach Abschluss
des Ausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Ausbildung, den
wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen; die elektronische
Form ist ausgeschlossen. Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Angaben
erhalten zu
Die Niederschrift ist von den praktischen Ausbildungsstellen, den Schülern /
Auszubildenden und ggf. deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen
zu unterzeichnen. Die praktischen Ausbildungsstellen haben den Schülern /
Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine
Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gilt vorstehendes entsprechend.
Ausbildungsverträge dürfen nicht enthalten
(2) Verhalten während der Ausbildung
Schüler/ Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche
Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels
erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
(3) Pflichten der praktischen Ausbildungsstellen
(a) Die praktischen Ausbildungsstellen haben
(b) Die praktischen Ausbildungsstellen haben Schülern/ Auszubildenden
(4) Probezeit
(5) Verlängerung des Ausbildungsvertrages mit den praktischen
Ausbildungsstellen
(6) Kündigung des Vertrages mit den praktischen Ausbildungsstellen
(a) Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag mit einer
Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.
(b) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur
gekündigt werden
aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB ohne Einhalten
einer Kündigungsfrist,
(c) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des vorstehenden
Absatzes unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(d) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn
die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten
länger als zwei Wochen bekannt sind.
(e) Der Schulvertrag mit KreativKader muss gesondert gekündigt werden.
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages mit den praktischen
Ausbildungsstellen lässt den Schulvertrag unberührt.
(7) Eignung der Ausbildungsstellen
Die praktischen Ausbildungsstellen dürfen Schüler/ Auszubildende nur
einstellen und ausbilden, wenn sie nach Art und Einrichtung für die
Ausbildung geeignet sind und die Zahl der Schüler/ Auszubildenden
in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze
oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht. Die Vorschriften
des Berufsbildungsgesetzes zur Eignung der Ausbildungsstätte sowie
zur fachlichen und persönlichen Eignung der Ausbildenden
(§§ 27-30 BBiG) gelten sinngemäß.
9. KOSTEN
Das Schulgeld beträgt 440 € je angebrochenen Monat, die Prüfungsgebühr
einmalig 800 €. Die Kosten sind vom Schüler / Auszubildenden zu tragen.
10. ÄNDERUNGEN
KreativKader ist berechtigt, diese Ausbildungsordnung auch nach
aufgenommener Ausbildung nach billigem Ermessen zu ändern.
Dies gilt nicht für die Regelung in Ziffer 9 (Kosten). Ziffer 9 kann nur
vor Beginn eines Ausbildungsjahres geändert werden. Änderungen
im Sinne von S. 1 werden den Schülern / Auszubildenden und den
praktischen Ausbildungsstellen unverzüglich in Textform oder
per E-Mail (z.B. pdf.scan) bekannt gemacht.
KreativKader Düsseldorf und Stuttgart
Schule für Konzept und Werbetext
Wir sind angezeigte Ergänzungsschule.