Ausbildungsordnung :

Curriculare Inhalte, Prüfungsleistungen und Kosten

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1. Unterrichtszeiten, Theorie & Praxis und Aufnahme

Die dua­le Ausbildung zum/​r Kreativkonzeptioner*in in „Konzeption und Text“ beträgt 12 Monate. Der theo­re­ti­sche Unterricht der dua­len Ausbildung fin­det all­wö­chent­lich, mit Ausnahme von Schulferien, Montag bis Mittwoch abends von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr und über das Jahr ver­teilt Donnerstag und/​oder Samstag von 10:00 Uhr –15:00 Uhr digi­tal mit Online-​Vorlesungen des KreativKaders (nach­fol­gend auch : Schule) statt. Änderungen blei­ben vor­be­hal­ten. Außerdem sind an den Donnerstagabenden zusätz­li­che Sonderveranstaltungen und Vorträge und alle 6 – 8 Wochen ein Gruppentreffen der jewei­lig Studierenden im sel­bi­gen Bundesland statt.

Der prak­ti­sche Teil der dua­len Ausbildung fin­det schul­be­glei­tend über einen Zeitraum von 12 Monaten von Montag bis Freitag zu max. 35 Wochenausbildungsstunden in den unter­schied­li­chen Förderagenturen des KreativKaders, im Wesentlichen Kommunikations- und Werbeagenturen (= prak­ti­sche Ausbildungsstellen), statt. Der prak­ti­sche Teil der dua­len Ausbildung ist ver­pflich­tend und ein ele­men­ta­rer Bestandteil der dua­len Ausbildung.

Der KreativKader ver­mit­telt die Ausbildungsplätze. Nur bei Vorliegen eines wich­ti­gen Grundes kann die prak­ti­sche Ausbildungsstelle gewech­selt wer­den. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Schule. Bewerber müs­sen das 18. Lebensjahr voll­endet und grund­sätz­lich min­des­tens über die Fachhochschulreife ver­fü­gen. Über Ausnahmen ent­schei­det die Schulleitung. Der Bewerber muss zur Aufnahme beim KreativKader voll­stän­di­ge Bewerbungsunterlagen vor­le­gen und den KreativKader Eignungstest (Copytest) bestehen.


2. Ausbildungsinhalte

Der theo­re­ti­sche Teil der Ausbildung am KreativKader umfasst fol­gen­de cur­ri­cu­la­re Inhalte :

SchulfachLehrinhalte
Strategische Grundlagen der WerbungStrategie, Planning, Markenentwicklung, Media
WerbepsychologieMarktforschung, Zielgruppenanalyse, Neuromarketing
Kreative Werbekonzeption Kreativtechniken, klas­si­sche und digi­ta­le KommunikationIdeenausbau bis hin zur Umsetzung
Texten in media­ler VielfaltGrundlagen der deut­schen Sprache /​Printmedien, Online /​Digitale Medien, Radio, Film, HL & Copytraining,
Broschüren und ande­re Werbemittel
PR /​Journalistische Schreibe
EnglischBusiness Englisch und Präsentationsreifes Englisch /​Präsentationstraining
Visuelle KommunikationWerben ohne Worte, Gestaltungsgrundlagen, Einblicke in die Gestaltungsprogramme, inte­grier­te Kommunikation,Einfluss Kunst auf visu­el­le Werbung

Der prak­ti­sche Teil der Ausbildung fin­det in den prak­ti­schen Ausbildungsstellen statt und umfasst fol­gen­de cur­ri­cu­la­re Inhalte :
Copy und HL Training /​Strategieentwicklung /​Konzeption und Ideenentwicklung für klas­si­sche und digi­ta­le Medien /​Umsetzung aller Medienkanäle, Produktion, Präsentation.

SemesterLehrinhalte
1.Erlernen ver­schie­de­ner Schreibstile
Schreiben von Kurzcopy /​Longcopy /​Headlines Interpretation
von Kreativ-​Briefings /​Umsetzung Brainstormings
Konzeptentwicklungen
Studiobesuche /​Radio /​Film /​Fotografie oder alter­na­ti­ve Produktionsstätten
2.Visuelle Kommunikation
Einsatz der unter­schied­li­chen Medien
Zielgruppenanalysen
Kreatives Planning
Umsetzungen in ver­schie­de­nen Medien
Einsatz von digi­ta­len Medien und ihre Zielgruppen
Präsentationsteilnahme /​inter­ne Meetings /​Kundenmeetings

3. Unterrichtsteilnahme


Alle Lehrveranstaltungen sind als Pflichtveranstaltungen zu betrach­ten.
Ein Erscheinen eine vier­tel Stunde vor Unterrichtsbeginn ist wün­schens­wert ; pünkt­li­ches Erscheinen wird in jedem Fall erwar­tet. Die Anwesenheit wird durch eine Anwesenheitsliste über­prüft.

Falls die Teilnahme aus zwin­gen­den beruf­li­chen oder gesund­heit­li­chen Gründen nicht mög­lich ist, hat der Schüler/​Auszubildende der Schulleitung unver­züg­lich spä­tes­tens zwei Stunden vor Unterrichtsbeginn eine schrift­li­che Benachrichtigung unter Angabe des Verhinderungsrundes (z.B. Krankheit) vor­zu­le­gen. E‑Mails sind auch mög­lich. Dauert eine Verhinderung auf­grund Krankheit län­ger als drei Schultage ist am dar­auf­fol­gen­den Schultag eine ärzt­li­che Bescheinigung vor­zu­le­gen.

Bei den prak­ti­schen Ausbildungsstellen ist eine Verhinderung eben­falls unver­züg­lich anzu­zei­gen.

Dauert sie län­ger als drei Ausbildungstage ist dort am dar­auf­fol­gen­den Ausbildungstag eine ärzt­li­che Bescheinigung vor­zu­le­gen. Dauert eine Verhinderung auf­grund Krankheit län­ger als ärzt­lich beschei­nigt, sind Folgebescheinigungen jeweils unver­züg­lich vor­zu­le­gen.

Kommt es auf­grund prak­ti­scher Einbindung in die Arbeit der prak­ti­schen Ausbildungsstelle zu häu­fi­gen Fehlzeiten, so hat der für die Schüler/​Auszubildenden zustän­di­ge Projektleiter/​CD eine Entschuldigung an die Schulleitung mit Begründung vor­zu­le­gen.


4. Hausarbeiten — Semesterarbeit /​Bewertung der Prüfungsleistungen

ArbeitBedingungen
Hausarbeiten /​KlausurenWährend der Ausbildung wer­den fort­lau­fend Hausarbeiten und Prüfleistungen auf­ge­ge­ben.
Die Hausarbeiten wer­den von den Dozenten bewer­tet. Nicht abge­ge­be­ne Hausarbeiten wer­den — sofern kein wich­ti­ger Grund für die Nichterstellung der Hausarbeit vor­liegt — jeweils mit „unge­nü­gend“ bewer­tet. Zum Ende des Schuljahres wird eine Teilnote „Hausarbeiten“ gebil­det.
Mündliche MitarbeitDie münd­li­che Mitarbeit und Leistung wird zum Ende der Ausbildungszeit bewer­tet (Teilnote „Mündliche Mitarbeit“). Die Schüler/​Auszubildenden haben im lau­fen­den Ausbildungsjahr Anspruch dar­auf zu erfah­ren, wie sie jeweils aktu­ell ste­hen.
AbschlussarbeitZum Ende des Ausbildungsjahres ist eine Jahresabschlussarbeit zu fer­ti­gen, die beno­tet wird (Teilnote „Abschlussarbeit“). Die Teilnahme an der Abschlussarbeit ist ver­pflich­tend.

Die Jahresabschlussarbeit wird vor einem Prüfungsausschuss prä­sen­tiert und von die­sem bewer­tet. Der Prüfungsausschuss besteht aus mind. 8 Personen und zwar aus 2 der KK-​Schulleitung, mind. 4 Fachdozenten und 2 Ausbilder der prak­ti­schen Ausbildungsstellen.

Bei einer nicht aus­rei­chen­den Leistung der Jahresabschlussarbeit bekommt der Schüler /​Auszubildende eine Wiederholungschance. Sollte er die­se nicht bestehen oder mit sei­ner Gesamtbewertung kein „Ausreichend“ errei­chen, kann er — sofern er die Ausbildung abschlie­ßen möch­te — auf­grund schrift­li­cher Erklärung gegen­über der Schule die Ausbildung um ein hal­bes Jahr ver­län­gern, den Unterricht besu­chen, die Hausarbeiten anfer­ti­gen, münd­lich mit­ar­bei­ten und die Jahresabschlussarbeit wie­der­ho­len. Eine wei­te­re Wiederholungschance gibt es nicht.

Die Bewertung im Einzelnen :
Der KreativKader bewer­tet einer­seits schrift­lich aus­for­mu­liert, ander­seits nach dem gän­gi­gen Notensystem von 1 bis 6 :

Note 1 = sehr gut
Note 2 = gut
Note 3 = befrie­di­gend
Note 4 = aus­rei­chend
Note 5 = man­gel­haft
Note 6 = unge­nü­gend

Wichtige Bewertungs-​Kriterien für münd­li­che und schrift­li­che Leistungen sind :
Mitarbeit, Motivation, Originalität, Vortrag, Teamfähigkeit, Kreativität, Konzeptstärke, ana­ly­ti­sches & stra­te­gi­sches Arbeiten, krea­ti­ve Ausarbeitung/​Umsetzung.
GesamtnoteIn die Gesamtbewertung flie­ßen zu einem Drittel die Teilnote aus den Hausarbeiten, zu einem zwei­ten Drittel die Teilnote aus der münd­li­chen Mitarbeit und zu einem ande­ren Drittel die Teilnote der Abschlussarbeit mit ein.
Zulassungsvoraussetzungen zur JahresabschlussarbeitVoraussetzung für die Zulassung zur Jahresabschlussarbeit ist die regel­mä­ßi­ge und erfolg­rei­che Teilnahme an der vor­ge­schrie­be­nen Ausbildung und das Vorlegen der not­wen­di­gen Leistungsnachweise. Auf die Dauer der Teilnahme an der vor­ge­schrie­be­nen Ausbildung wer­den ange­rech­net
i) Urlaub, der wäh­rend der unter­richts­frei­en Zeit zu neh­men ist und
ii) Unterbrechungen durch Krankheit, chwan­ger­schaft oder aus ande­ren vom Schüler/​Auszubildenden nicht zu ver­tre­te­nen Gründen bis zu 4 Wochen im Ausbildungsjahr.

Die Schulleitung ent­schei­det über die Zulassung zur Jahresabschlussarbeit. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Schüler/​Auszubildenden spä­tes­tens zwei Wochen vor Beginn der Jahresabschlussarbeit bekannt zu geben ; im Falle der Ablehnung ist sie zu begrün­den.

Wer ohne wich­ti­gen Grund an der Prüfung (= Erstellung der Jahresabschlussarbeit und ihre Präsentation gegen­über dem Prüfungsausschuss) nicht oder nur teil­wei­se teil­nimmt, hat die Prüfung nicht bestan­den. Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Die Schulleitung ent­schei­det, ob es sich um einen wich­ti­gen Grund han­delt. Durch ärzt­li­ches Attest nach­ge­wie­se­ne Krankheit gilt als wich­ti­ger Grund. Auf Krankheit kann sich nicht beru­fen, wer sich in Kenntnis einer gesund­heit­li­chen Beeinträchtigung der Prüfung unter­zo­gen oder in fahr­läs­si­ger Weise eine sich auf­drän­gen­de Klärung der Gesundheitsfrage unter­las­sen hat.

Die Leistungen einer zu prü­fen­den Person, die eine Täuschungshandlung ver­sucht oder begeht, wer­den in dem Prüfungsteil, auf den sich der Täuschungsversuch oder die Täuschungshandlung bezieht, mit der Note „unge­nü­gend“ bewer­tet. Täuschungshandlungen sind ins­be­son­de­re die Inanspruchnahme von Hilfe Dritter bei der Erstellung der Abschlussarbeit oder die Verwendung uner­laub­ter Hilfsmittel. Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses her­aus, kann die Schulleitung die Prüfungsentscheidung zurück­neh­men, das Zeugnis zurück ver­lan­gen und ein ande­res Zeugnis ertei­len oder die Prüfung für nicht bestan­den erklä­ren.

5. Abschlusszeugnisse

Die Ausbildung zum/​r Kreativkonzeptioner*in hat erfolg­reich abge­schlos­sen, wer eine Durchschnittsnote von min­des­tens 4,3 erzielt.
Wer die Ausbildung erfolg­reich abge­schlos­sen hat, erhält von der Schule ein Ausbildungs-​Abschlusszeugnis zum/​r Kreativkonzeptioner*in.


6. Sprechstunden

Im lau­fen­den Ausbildungsjahr fin­den bei Bedarf, aber min­des­tens 2xjährlich von den Fachdozenten oder der Kaderleitung Sprechstunden statt. Die Jahresabschlussarbeit beglei­ten — mit regel­mä­ßi­gen Besprechungsterminen für die Schüler/​Auszubildenden — zwei Fachdozenten bis zur Prüfung.


7. Verwertungsrechte

Das im Unterricht ver­teil­te Lehrmaterial darf ohne aus­drück­li­che Einwilligung des KKs und/​oder der betref­fen­den Dozenten nicht ver­viel­fäl­tigt und/​oder Personen, die an der Lehrveranstaltung nicht teil­ge­nom­men haben, zugäng­lich gemacht wer­den. Die Verwertungsrechte an sämt­li­chen Prüfungsarbeiten und sons­ti­gen Konzepten und Ideen, die in den Lehrveranstaltungen des KreativKaders erstellt wer­den, ste­hen dem KreativKader zu.


8. Regelung zum Inhalt des Ausbildungsvertrages

Zwischen den Praktischen Ausbildungsstellen und den Schülern/​Auszubildenden

ArbeitBedingungen
Vertrag mit den prak­ti­schen Ausbildungsstellena) Die prak­ti­schen Ausbildungsstellen haben mit den Schülern/​Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag zu schlie­ßen. Mehrere prak­ti­sche Ausbildungsstellen kön­nen in einem Ausbildungsverbund zusam­men­wir­ken, soweit die Verantwortlichkeit für die ein­zel­nen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit ins­ge­samt sicher­ge­stellt ist (Verbundausbildung).
(b) Die prak­ti­schen Ausbildungsstellen haben unver­züg­lich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, spä­tes­tens vor Beginn der Ausbildung, den wesent­li­chen Inhalt des Vertrages schrift­lich nie­der­zu­le­gen ; die elek­tro­ni­sche Form ist aus­ge­schlos­sen.
Der Ausbildungsvertrag muss min­des­tens Angaben erhal­ten zu

• Art, sach­li­che und zeit­li­che Gliederung sowie Ziel der Ausbildung, ins­be­son­de­re die Berufstätigkeit, für die aus­ge­bil­det wer­den soll,
• Beginn und Dauer der Ausbildung,
• Ausbildungsmaßnahmen außer­halb der Ausbildungsstätte,
• Dauer der regel­mä­ßi­gen täg­li­chen Ausbildungszeit,
• Dauer der Probezeit,
• Zahlung und Höhe der Vergütung,
• Dauer des Urlaubs,
• Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekün­digt wer­den kann, ein in all­ge­mei­ner Form gehal­te­ner Hinweis auf die Tarifverträge,
• Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, wenn und soweit sol­che auf das
• Ausbildungsverhältnis anzu­wen­den sind.

Die Niederschrift ist von den prak­ti­schen Ausbildungsstellen, den Schülern /​Auszubildenden und ggf. deren gesetz­li­chen Vertretern und Vertreterinnen zu unter­zeich­nen. Die prak­ti­schen Ausbildungsstellen haben den Schülern /​Auszubildenden und deren gesetz­li­chen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unter­zeich­ne­ten Niederschrift unver­züg­lich aus­zu­hän­di­gen. Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gilt vor­ste­hen­des ent­spre­chend. Ausbildungsverträge dür­fen nicht ent­hal­ten

• Eine Vereinbarung, die Schüler/​Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungs-​verhältnisses in der Ausübung ihrer beruf­li­chen Tätigkeit beschränkt. Dies gilt nicht, wenn sich Schüler/​Auszubildende inner­halb der letz­ten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses dazu ver­pflich­ten, nach des­sen Beendigung mit den prak­ti­schen Ausbildungsstellen ein Arbeitsverhältnis ein­zu­ge­hen
• Die Verpflichtung von Schülern/​Auszubildenden, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zah­len
• Vertragsstrafen
• Den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
• Die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
Verhalten wäh­rend der AusbildungSchüler/​Auszubildende haben sich zu bemü­hen, die beruf­li­che Handlungsfähigkeit zu erwer­ben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erfor­der­lich ist. Sie sind ins­be­son­de­re ver­pflich­tet,
• Die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung auf­ge­tra­ge­nen Aufgaben sorg­fäl­tig aus­zu­füh­ren,
• Am Schulunterricht und ande­ren Ausbildungsmaßnahmen teil­zu­neh­men, für die sie frei­ge­stellt wer­den,
• Den Weisungen zu fol­gen, die ihnen im Rahmen der Ausbildung von den prak­ti­schen Ausbildungsstellen, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von ande­ren wei­sungs­be­rech­tig­ten Personen erteilt wer­den,
• Die für die Ausbildungsstätte gel­ten­de Ordnung zu beach­ten,
• Betriebsmittel und sons­ti­ge Einrichtungen pfleg­lich zu behan­deln,
• Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der prak­ti­schen Ausbildungsstellen Stillschweigen zu wah­ren.
Pflichten der prak­ti­schen Ausbildungsstellena) Die prak­ti­schen Ausbildungsstellen haben :
• Dafür zu sor­gen, dass den Schülern/​Auszubildenden die beruf­li­che Handlungsfähigkeit ver­mit­telt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erfor­der­lich ist, und die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebo­te­nen Form plan­mä­ßig, zeit­lich und sach­lich geglie­dert so durch­zu­füh­ren, dass das Ausbildungsziel in der vor­ge­se­he­nen Ausbildungszeit erreicht wer­den kann.
• Selbst aus­zu­bil­den oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin aus­drück­lich damit zu beauf­tra­gen,
• Schülern/​Auszubildenden kos­ten­los die Ausbildungsmittel, ins­be­son­de­re Betriebsmittel zur Verfügung zu stel­len, die zur Ausbildung und zum Ablegen der Prüfungen erfor­der­lich sind
• Schüler/​Auszubildende zum Besuch der Schule sowie zum Führen von schrift­li­chen Ausbildungsnachweisen anzu­hal­ten, soweit sol­che im Rahmen der Ausbildung ver­langt wer­den, und die­se durch­zu­se­hen,
• Dafür zu sor­gen, dass Schüler/​Auszubildende cha­rak­ter­lich geför­dert sowie sitt­lich und kör­per­lich nicht gefähr­det wer­den
• Schülern/​Auszubildenden nur Aufgaben zu über­tra­gen, die dem Ausbildungszweck die­nen und ins­ge­samt ange­mes­sen sind
• Schüler/​Auszubildende für die Teilnahme am Schulunterricht und an Prüfungen frei­zu­stel­len. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außer­halb der Ausbildungsstätte durch­zu­füh­ren sind
• bei Beendigung der Ausbildung ein schrift­li­ches Zeugnis im Sinne des § 16 Berufsbildungsgesetz aus­zu­stel­len.
b) Die prak­ti­schen Ausbildungsstellen haben Schülern/​Auszubildenden
• Eine ange­mes­se­ne monat­li­che Vergütung fäl­lig zum Monatsende zu gewäh­ren. Sie beträgt 1250 € brut­to (oder 850€ und Übernahme Schulgeld von 400€) monat­lich. Eine über die ver­ein­bar­te regel­mä­ßi­ge täg­li­che Ausbildungszeit hin­aus­ge­hen­de Beschäftigung ist beson­ders zu ver­gü­ten oder durch ent­spre­chen­de Freizeit aus­zu­glei­chen. Die Vergütung wird für die Zeit von Freistellungen zur Teilnahme an schu­li­schen oder sons­ti­gen Ausbildungsveranstaltungen sowie unver­schul­de­ter Verhinderung zur Teilnahme an der Ausbildung für die Dauer von bis zu sechs Wochen fort­ge­zahlt.
Probezeit• Der Ausbildungsvertrag mit den prak­ti­schen Ausbildungsstellen beginnt mit einer Probezeit. Sie beträgt min­des­tens einen Monat und höchs­tens drei Monate.
Verlängerung des Ausbildungsvertrages mit den prak­ti­schen Ausbildungsstellen• Bestehen Schüler/​Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so kön­ne sie von den prak­ti­schen Ausbildungsstellen unter den in Ziffer 4. die­ser Ausbildungsordnung genann­ten Voraussetzungen eine Verlängerung des Ausbildungsvertrages bis zur nächst­mög­li­chen Wiederholungsprüfung um ein hal­bes Jahr schrift­lich ver­lan­gen.
Kündigung des Vertrages mit den prak­ti­schen Ausbildungsstellena) Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekün­digt wer­den.
b) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekün­digt wer­den
• Aus einem wich­ti­gen Grund im Sinne des § 626 BGB ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
• Vom Schüler/​Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Ausbildung auf­ge­ben oder sich für eine ande­re Berufstätigkeit aus­bil­den las­sen will.
c) Die Kündigung muss schrift­lich und in den Fällen des vor­ste­hen­den Absatzes unter Angabe der Kündigungsgründe erfol­gen.
d) Eine Kündigung aus einem wich­ti­gen Grund ist unwirk­sam, wenn die ihr zugrun­de lie­gen­den Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten län­ger als zwei Wochen bekannt sind.
e) Der Schulvertrag mit KreativKader muss geson­dert mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekün­digt wer­den. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages mit den prak­ti­schen Ausbildungsstellen lässt den Schulvertrag unbe­rührt.
Eignung der AusbildungsstellenDie prak­ti­schen Ausbildungsstellen dür­fen Schüler/​Auszubildende nur ein­stel­len und aus­bil­den, wenn sie nach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeig­net sind und die Zahl der Schüler/​Auszubildenden in einem ange­mes­se­nen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäf­tig­ten Fachkräfte steht. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes zur Eignung der Ausbildungsstätte sowie zur fach­li­chen und per­sön­li­chen Eignung der Ausbildenden (§§ 27 – 30 BBiG) gel­ten sinn­ge­mäß.

9. Kosten

Das Schulgeld beträgt 400 € je ange­bro­che­nen Monat, die Aufnahmegebühr ein­ma­lig 300,00 €, die Prüfungsgebühr ein­ma­lig 500,00 €. Die Kosten sind vom/​von Schüler*innen /​Auszubildenden zu tra­gen.


10. Änderungen

KreativKader ist berech­tigt, die­se Ausbildungsordnung auch nach auf­ge­nom­me­ner Ausbildung nach bil­li­gem Ermessen zu ändern. Dies gilt nicht für die Regelung in Ziffer 9 (Kosten). Ziffer 9 kann nur vor Beginn eines Ausbildungsjahres geän­dert wer­den. Änderungen im Sinne von S. 1 wer­den den Schülern /​Auszubildenden und den prak­ti­schen Ausbildungsstellen unver­züg­lich in Textform oder per E‑Mail (z.B. pdf.scan) bekannt gemacht.